Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt mit dem neu gefassten Programm 299 qualitätsverbessernde Investitionen in der Tourismuswirtschaft. Förderfähige Vorhaben sind bereits ab 50.000 Euro Investitionsvolumen möglich; im De-minimis-Förderzweig können Unternehmen bis zu 50 % Zuschuss erhalten. Die Verwaltungsvorschrift gilt seit dem 8. Oktober 2026.
Gefördert werden kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen der Tourismuswirtschaft mit Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz. Nach Abschluss des Vorhabens müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Beherbergungseinheiten und Campingstellplätze müssen mindestens sieben Monate jährlich für wechselnde Gäste angeboten werden und spätestens sechs Monate nach Abschluss online für jedermann buchbar sein. Auch gewerbliche Pächter können antragsberechtigt sein, wenn sie selbst investieren und die geförderten Wirtschaftsgüter eigenbetrieblich nutzen.
Fördergebiet: grundsätzlich ganz Rheinland-Pfalz. Ausgenommen sind grundsätzlich Hotels, Gasthöfe und Pensionen der WZ-Klasse 55.1 in GRW-Fördergebieten, wenn ihre förderfähige Investitionssumme mehr als 600.000 Euro beträgt. Ein pauschaler Ausschluss aller Hotels in GRW-Gebieten besteht nach der neuen Richtlinie nicht.
Nicht förderfähig sind insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten sowie die ausdrücklich ausgeschlossenen Betriebsarten, darunter Jugendherbergen, Bars, Diskotheken, gastronomische Franchisenehmer und Betriebe mit systemgastronomischem Konzept.
Unterstützt werden Investitionen zur Errichtung neuer oder Erweiterung bestehender Betriebsstätten. Dazu zählen auch Angebotsumstellungen, Angebotserweiterungen und die Neuaufsetzung des gesamten Betriebsprozesses. Ein aussagekräftiges touristisches Konzept muss den konkreten Mehrwert des Vorhabens darstellen, beispielsweise durch:
Förderfähig sind grundsätzlich aktivierbare Investitionen. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen kommen unter zusätzlichen Voraussetzungen bei einem Beitrag zur Digitalisierung in Betracht.
Reine Sanierungs- und Renovierungsvorhaben reichen nicht aus. Ausgeschlossen sind insbesondere Grundstückskäufe, Eigenleistungen, reine Ersatzbeschaffungen, gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter, Fahrzeuge sowie gemietete, geleaste oder per Mietkauf angeschaffte Wirtschaftsgüter. Auch Energieerzeugungsanlagen sind ausgeschlossen, selbst bei überwiegendem betrieblichem Eigenverbrauch.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss. Die förderfähige Investitionssumme muss mindestens 50.000 Euro betragen. Die Richtlinie unterscheidet zwei Förderzweige:
Förderprogramm zur Optimierung der Angebotsqualität in der rheinland-pfälzischen Tourismuswirtschaft (VV Tourismuswirtschaft) – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima vom 8. September 2026; ISB-Programm 299
Bild von Subventa mit UnterstĂĽtzung von KI (ChatGPT)
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