Rheinland-Pfalz: Neue Tourismusförderung – bis zu 50 % Zuschuss mit ISB 299

Rheinland-Pfalz: Neue Tourismusförderung – bis zu 50 % Zuschuss mit ISB 299

Rheinland-Pfalz: Neue Tourismusförderung – bis zu 50 % Zuschuss mit ISB 299

Förderzeitraum: 07.10.2026 – 31.12.2031
Förderprogramm zur Optimierung der Angebotsqualität in der rheinland-pfälzischen Tourismuswirtschaft

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt mit dem neu gefassten Programm 299 qualitätsverbessernde Investitionen in der Tourismuswirtschaft. Förderfähige Vorhaben sind bereits ab 50.000 Euro Investitionsvolumen möglich; im De-minimis-Förderzweig können Unternehmen bis zu 50 % Zuschuss erhalten. Die Verwaltungsvorschrift gilt seit dem 8. Oktober 2026.

 

Fördermittel für wen?

Gefördert werden kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen der Tourismuswirtschaft mit Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz. Nach Abschluss des Vorhabens müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beherbergungsbetriebe: mindestens zehn zeitgemäß ausgestattete touristische Beherbergungseinheiten, etwa Zimmer, Suiten, Apartments, Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Chalets, sowie mindestens ein ergänzendes Angebot wie FrĂĽhstĂĽcksraum, Restaurant, Lobby oder Wellnessbereich.
  • Campingbetriebe: mindestens 20 touristische Stellplätze auĂźerhalb des Dauercampings und zeitgemäße sanitäre Einrichtungen.
  • Gastronomiebetriebe: mindestens 20 Sitzplätze im Innenbereich, zeitgemäße Sanitäranlagen, allgemeine Zugänglichkeit sowie eine Ă–ffnung von mindestens sieben Monaten im Jahr und in der Regel mindestens vier Tagen pro Woche.
  • Mischbetriebe: Kombinationen aus Beherbergung und Gastronomie, die mindestens eine der genannten Kapazitätsgrenzen von zehn Beherbergungseinheiten, 20 Campingstellplätzen oder 20 Innensitzplätzen erreichen.

Beherbergungseinheiten und Campingstellplätze müssen mindestens sieben Monate jährlich für wechselnde Gäste angeboten werden und spätestens sechs Monate nach Abschluss online für jedermann buchbar sein. Auch gewerbliche Pächter können antragsberechtigt sein, wenn sie selbst investieren und die geförderten Wirtschaftsgüter eigenbetrieblich nutzen.

Fördergebiet: grundsätzlich ganz Rheinland-Pfalz. Ausgenommen sind grundsätzlich Hotels, Gasthöfe und Pensionen der WZ-Klasse 55.1 in GRW-Fördergebieten, wenn ihre förderfähige Investitionssumme mehr als 600.000 Euro beträgt. Ein pauschaler Ausschluss aller Hotels in GRW-Gebieten besteht nach der neuen Richtlinie nicht.

Nicht förderfähig sind insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten sowie die ausdrücklich ausgeschlossenen Betriebsarten, darunter Jugendherbergen, Bars, Diskotheken, gastronomische Franchisenehmer und Betriebe mit systemgastronomischem Konzept.

 

Fördermittel wofür?

Unterstützt werden Investitionen zur Errichtung neuer oder Erweiterung bestehender Betriebsstätten. Dazu zählen auch Angebotsumstellungen, Angebotserweiterungen und die Neuaufsetzung des gesamten Betriebsprozesses. Ein aussagekräftiges touristisches Konzept muss den konkreten Mehrwert des Vorhabens darstellen, beispielsweise durch:

  • zusätzliche Kapazitäten, neue Gästeangebote und die Ansprache neuer Zielgruppen
  • Digitalisierung von Betriebsabläufen und Angeboten
  • nachhaltige Qualitätsverbesserungen und Beiträge zur Saisonverlängerung
  • regionale Kooperationen und eine höhere touristische Wertschöpfung

Förderfähig sind grundsätzlich aktivierbare Investitionen. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen kommen unter zusätzlichen Voraussetzungen bei einem Beitrag zur Digitalisierung in Betracht.

Reine Sanierungs- und Renovierungsvorhaben reichen nicht aus. Ausgeschlossen sind insbesondere Grundstückskäufe, Eigenleistungen, reine Ersatzbeschaffungen, gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter, Fahrzeuge sowie gemietete, geleaste oder per Mietkauf angeschaffte Wirtschaftsgüter. Auch Energieerzeugungsanlagen sind ausgeschlossen, selbst bei überwiegendem betrieblichem Eigenverbrauch.

 

Fördermittel in welcher Form?

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss. Die förderfähige Investitionssumme muss mindestens 50.000 Euro betragen. Die Richtlinie unterscheidet zwei Förderzweige:

  • De-minimis-Förderung: Bei einer als förderfähig festgelegten Investitionssumme bis zu 600.000 Euro sind grundsätzlich bis zu 50 % möglich. Der De-minimis-Höchstbetrag beträgt 300.000 Euro innerhalb eines rollierenden Dreijahreszeitraums; bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen sind einzurechnen und können den verfĂĽgbaren Zuschuss reduzieren.
  • AGVO-Förderung: Nummer 6.4.4 nennt eine Investitionssumme ab 600.000 Euro. Kleine Unternehmen können bis zu 20 %, mittlere Unternehmen bis zu 10 % erhalten. Der Zuschuss beträgt in diesem Förderzweig in der Regel höchstens 500.000 Euro. Ausnahmen sind fĂĽr besonders herausragende touristische Leuchtturmprojekte vorgesehen.

 

Förderprogramm

Förderprogramm zur Optimierung der Angebotsqualität in der rheinland-pfälzischen Tourismuswirtschaft (VV Tourismuswirtschaft) – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima vom 8. September 2026; ISB-Programm 299

 

Fördermittelberatung durch unser Team der Subventa GmbH

 

Bild von Subventa mit UnterstĂĽtzung von KI (ChatGPT)

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