
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz unterstützt mit der Richtlinie GRW RIGA Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Freistaat Sachsen. Ziel ist es, Dauerarbeitsplätze zu schaffen und zu sichern, regionale Standortnachteile auszugleichen und Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft zu beschleunigen.
Die Neufassung der Richtlinie ist am 19.05.2026 in Kraft getreten. Gefördert werden unter anderem Errichtungsinvestitionen, Erweiterungsinvestitionen, Diversifizierungen, grundlegende Änderungen von Produktionsprozessen, Tourismusvorhaben sowie Investitionen in CO2-reduzierende Maßnahmen und Netto-Null-Technologien.
Die Neufassung der Richtlinie GRW RIGA bringt mehrere wichtige Änderungen für Unternehmen in Sachsen. Neu ist insbesondere die Einbindung von Netto-Null-Technologien auf Grundlage der CISAF-Bundesregelung. Dadurch können Investitionen in Ausrüstung für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft gezielt gefördert werden.
Für kleine und mittlere Unternehmen wurden die Zugangsvoraussetzungen bis zum 31.12.2028 erleichtert: Beim Abschreibungskriterium genügt ein Übersteigen um 25 %, beim Arbeitsplatzkriterium reicht ein Aufbau von 5 % zusätzlicher Dauerarbeitsplätze. Zusätzlich wurde ein neues Produktivitätskriterium eingeführt: Förderfähig sind Investitionen, wenn die Arbeitsproduktivität um mindestens 10 % steigt.
Die Nachhaltigkeitsnachweise wurden deutlich vereinfacht und erfolgen grundsätzlich über Eigenerklärungen im Antrag. Gleichzeitig wurden die maximal förderfähigen Investitionskosten je Arbeitsplatz erhöht: auf 1 Mio. Euro je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz und 750.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz.
Bei der Tourismusförderung gelten künftig einfachere Vorgaben, allerdings müssen Beherbergungsbetriebe mindestens 15 Betten beziehungsweise Gäste vorhalten. Außerdem sind Kosten für eigenständige, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel nun ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen.
Antragsberechtigt sind:
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen liegt oder dort errichtet werden soll. Forschungseinrichtungen dürfen weder Teil einer Hochschule noch einer grundfinanzierten Wissenschaftseinrichtung sein und keine institutionelle Förderung von mehr als 20 % erhalten.
Tourismusvorhaben werden nur außerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig gefördert. Beherbergungsbetriebe müssen mindestens 15 Betten beziehungsweise Gäste vorhalten.
Gefördert werden Investitionsvorhaben, die zur Stärkung der regionalen Wirtschaft beitragen und bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lassen.
Förderfähig sind insbesondere:
Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte können insbesondere durch eine Steigerung der regionalen Investitionstätigkeit, den Aufbau von Dauerarbeitsplätzen oder eine Produktivitätssteigerung der Betriebsstätte nachgewiesen werden.
Für kleine und mittlere Unternehmen gelten bis zum 31.12.2028 erleichterte Anforderungen: Beim Abschreibungskriterium genügt ein Übersteigen der durchschnittlichen Abschreibungen um mindestens 25 %. Beim Arbeitsplatzkriterium reicht eine Erhöhung der Dauerarbeitsplätze um mindestens 5 %.
Neu aufgenommen wurde außerdem ein Produktivitätskriterium: Förderfähig sind bis zum 31.12.2028 auch Investitionen, wenn die Arbeitsproduktivität der Betriebsstätte um mindestens 10 % steigt und Beschäftigung oder Gesamtbruttolohnsumme mindestens gleich bleiben.
Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Ersatzbeschaffungen, gebrauchte Wirtschaftsgüter, bestimmte Fahrzeuge, nicht betriebsnotwendige Einrichtungen, Kosten für Grundstückserwerb sowie Kosten für eigenständige, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Der Beitrag des Antragstellers aus Eigen- oder Fremdmitteln muss mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten betragen und darf keine Beihilfeelemente enthalten. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt in den Landkreisen Sachsens mindestens 50.000 Euro und in den kreisfreien Städten mindestens 70.000 Euro.
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Richtlinie GRW RIGA)
Bild von Subventa mit Unterstützung von KI (ChatGPT)
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