
Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum hat die GRW-Investitionsförderung in Thüringen mit Wirkung zum 1. August 2026 neu gefasst. Gefördert werden betriebliche Investitionen unter anderem in neue oder bestehende Betriebsstätten, Kapazitätserweiterungen, Diversifizierungen, grundlegende Prozessänderungen und Transformationsvorhaben.
Die neue Fassung erleichtert den Förderzugang deutlich: KMU müssen die Zahl ihrer Arbeitsplätze künftig nur noch um 5 % statt bisher 10 % erhöhen. Alternativ können Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen, wenn sie ihre Arbeitsproduktivität im Zweckbindungszeitraum um mindestens 10 % steigern.
Antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in förderfähigen Thüringer Regionen. Auch Investitionen des Tourismusgewerbes sowie wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen können unter den jeweiligen Voraussetzungen einbezogen sein.
Förderfähig sind insbesondere:
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss. Regulär können – abhängig von Fördergebiet, Vorhaben und beihilferechtlicher Einordnung – Fördersätze von bis zu 40 % für kleine Unternehmen, 30 % für mittlere Unternehmen und 20 % für große Unternehmen erreicht werden. Bei bestimmten Umwelt- und Energieeffizienzvorhaben können höhere Beihilfeintensitäten möglich sein.
Richtlinie des Freistaats Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) – GRW-Richtlinie – ab 01.08.2026
Bild von Subventa mit Unterstützung von KI (ChatGPT)
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