Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen gewerblichen leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen mit Stickoxidminderungssystemen (01.01.2019 – 31.12.2020)

Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen gewerblichen leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen mit Stickoxidminderungssystemen (01.01.2019 – 31.12.2020)

Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen gewerblichen leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen mit Stickoxidminderungssystemen (01.01.2019 - 31.12.2020)

Bund / Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unterstützt die Nachrüstung von gewerblichen leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen der Schadstoffklassen Euro 3, 4, 5 und 6 (die überwiegend in Kommunen eingesetzt werden, die von Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen betroffen sind) mit Stickoxidminderungssystemen.

Gefördert werden System- und externe Einbaukosten der Nachrüstung von genehmigten Abgasnachbehandlungssystemen zur Reduzierung der Stickoxidemissionen.

Zweck der Förderung ist es, durch eine Stärkung der Nachfrage nach Stickoxidminderungssystemen mittels eines finanziellen Anreizes für die rechtlich nicht verbindlich vorgeschriebene Nachrüstung von gewerblichen leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) einen spürbaren Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität in belasteten Städten und anliegenden Landkreisen zu leisten.

Zu diesem Zwecke erfolgt eine Projektfinanzierung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bemessungsgrundlage sind grundlegend die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben oder Kosten.

Die Förderquote (Beihilfeintensität) beträgt höchstens

  • 40% der Umrüstungskosten (Systemkosten und externen Einbaukosten) bei großen,
  • 50% der Umrüstungskosten (Systemkosten und externen Einbaukosten) bei mittleren oder
  • 60% der Umrüstungskosten (Systemkosten und externen Einbaukosten) bei kleinen Unternehmen2
  • und ist im Rahmen dieser Richtlinie auf einen Höchstbetrag von 3.800 Euro pro Fahrzeug bei einer Antragstellung bis zum 31. Mai 2019, auf einen Höchstbetrag von 3.000 Euro bei einer Antragstellung ab dem 1. Juni 2019 begrenzt. Dieser Förderbetrag darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden. Laufende Betriebskosten im Anschluss an die erfolgte Nachrüstung sind nicht förderfähig.

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