Forschungszulage seit März 2024

Forschungszulage seit März 2024

Forschungszulage seit März 2024

Förderzeitraum: seit 27.03.2024
Forschungszulage seit März 2024

Am 27. März 2024 genehmigte der Bundesrat endlich das Wachstumschancengesetz, welches unter anderem eine signifikante Ausweitung der Forschungszulage (FZulG) vorsieht. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen bei der Forschungszulage seit März 2024.

 

Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage wird auf 10 Mio. Euro pro Jahr angehoben.

Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr angefallenen förderfähigen Kosten des Berechtigten. Die Anhebung der Bemessungsgrundlage wird in diesem Sinne für Kosten wirksam, die ab dem Verkündungsdatum des Wachstumschancengesetzes anfallen. Die Zeiträume gliedern sich wie folgt nach Kosten, die nach dem…

  • 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind: Bemessungsgrundlage dabei bis zu 2 Mio. Euro.
  • 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind: Bemessungsgrundlage dabei bis zu 4 Mio. Euro.
  • 27. März 2024 entstanden sind: Bemessungsgrundlage dabei bis zu 10 Mio. Euro.

 

Abschreibungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die abnutzbar sind, werden nun als förderfähige Aufwendungen anerkannt.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können diese Abschreibungen für die Forschungszulage geltend gemacht werden, sofern das Wirtschaftsgut…

  • nach dem 27. März 2024 erworben oder hergestellt wurde.
  • ausschließlich eigenbetrieblich im begünstigten FuE-Projekt genutzt wird.
  • notwendig für die Durchführung des FuE-Projekts ist.

 

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich die Forschungszulage von 25 auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, welche die förderfähigen FuE-Personalkosten und gegebenenfalls Kosten für Auftragsforschung sowie die oben genannten Wirtschaftsgüter umfasst. KMUs können nun sogar eine zusätzliche Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.

Die Anrechenbarkeit der Kosten für Auftragsforschung steigt überdies von 60 auf 70 Prozent.

 

Der Pauschalsatz für Vorhaben in Eigenleistung steigt von 40 auf 70 Euro pro Stunde.

Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer berechtigten Personengesellschaft, die mitunter FuE-Vorhaben selbst durchführen, erhalten nun eine erhöhte Pauschale von 40 Euro auf 70 Euro pro Stunde, bis zu einem Maximum von 40 Stunden pro Woche.

 

Zusammenfassung

max. förderfähige Kosten Personalkosten Auftragsforschung Eigenleistung AfA Wirtschaftsgüter
alt 4 Mio. EUR 25 % 15 % 40 EUR / Stunde 0 %
neu bis 250 VZÄ 10 Mio. EUR 35 % 24,5 % 70 EUR / Stunde 35 %
neu über 250 VZÄ 10. Mio. EUR 25 % 17,5 % 70 EUR / Stunde 25 %

 

Fördermittelberatung durch unser Team der Subventa GmbH

 

Bild von NicoElNino

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