Am 27. März 2024 genehmigte der Bundesrat endlich das Wachstumschancengesetz, welches unter anderem eine signifikante Ausweitung der Forschungszulage (FZulG) vorsieht. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen bei der Forschungszulage seit März 2024.
Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr angefallenen förderfähigen Kosten des Berechtigten. Die Anhebung der Bemessungsgrundlage wird in diesem Sinne für Kosten wirksam, die ab dem Verkündungsdatum des Wachstumschancengesetzes anfallen. Die Zeiträume gliedern sich wie folgt nach Kosten, die nach dem…
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können diese Abschreibungen für die Forschungszulage geltend gemacht werden, sofern das Wirtschaftsgut…
Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, welche die förderfähigen FuE-Personalkosten und gegebenenfalls Kosten für Auftragsforschung sowie die oben genannten Wirtschaftsgüter umfasst. KMUs können nun sogar eine zusätzliche Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.
Die Anrechenbarkeit der Kosten für Auftragsforschung steigt überdies von 60 auf 70 Prozent.
Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer berechtigten Personengesellschaft, die mitunter FuE-Vorhaben selbst durchführen, erhalten nun eine erhöhte Pauschale von 40 Euro auf 70 Euro pro Stunde, bis zu einem Maximum von 40 Stunden pro Woche.
max. förderfähige Kosten | Personalkosten | Auftragsforschung | Eigenleistung | AfA Wirtschaftsgüter | |
alt | 4 Mio. EUR | 25 % | 15 % | 40 EUR / Stunde | 0 % |
neu bis 250 VZÄ | 10 Mio. EUR | 35 % | 24,5 % | 70 EUR / Stunde | 35 % |
neu über 250 VZÄ | 10. Mio. EUR | 25 % | 17,5 % | 70 EUR / Stunde | 25 % |
Bild von NicoElNino
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