Energieberatung für Wohngebäude 11.10.2017-31.12.2022

Energieberatung für Wohngebäude 11.10.2017-31.12.2022

Energieberatung für Wohngebäude 11.10.2017-31.12.2022

Bund / Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Zum 1. Dezember 2017 tritt eine neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen für Wohngebäude in Kraft. Die in der Förderdatenbank dokumentierte Neufassung der Richtlinie ersetzt die bisher gültige Richtlinie vom 29. Oktober 2014. Folgende wesentliche Änderungen treten am 1. Dezember 2017 in Kraft:

  • Das Förderprogramm “Vor-Ort-Beratung” wurde umbenannt in “Energieberatung für Wohngebäude”.
  • Der Energieberaterkreis wird erweitert. Zum Förderprogramm können alle Energieberater zugelassen werden, die über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen. Die Energieberater haben sich durch Selbsterklärung gegenüber dem BAFA zu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.
  • Für die Zulassung benötigen Energieberater eine Haftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Energieberatungsleistungen abdeckt.
  • Der sog. individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) wird ausdrücklich als richtlinienkonforme Darstellung der Ergebnisse einer Energieberatung anerkannt.

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss.

Die Höhe der Zuwendung beträgt 60% des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, jedoch

–maximal 800 EUR für Ein- und Zweifamilienhäuser und

–maximal 1.100 EUR für Wohnhäuser mit drei oder mehr Wohneinheiten.

Die Zuwendung für zusätzliche Erläuterungen bei Eigentümerversammlungen beträgt einmalig maximal 500 EUR.

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