Forschung zur Stärkung der Evidenzbasierung und des Transfers in der Präventionsforschung – Qualität in der Gesundheitsforschung (21.11.2018 – 30.06.2021)

Forschung zur Stärkung der Evidenzbasierung und des Transfers in der Präventionsforschung – Qualität in der Gesundheitsforschung (21.11.2018 – 30.06.2021)

Forschung zur Stärkung der Evidenzbasierung und des Transfers in der Präventionsforschung – Qualität in der Gesundheitsforschung (21.11.2018 – 30.06.2021)

Die Gesundheit aller Bevölkerungsgruppen zu stärken und zu erhalten ist das Ziel der Prävention und Gesundheitsförderung. Hierdurch sollen lebensstil- und umweltassoziierte Erkrankungen verringert, in ihrem Verlauf gemildert sowie aufwendige und kostenintensive kurative und rehabilitative Maßnahmen reduziert werden. Prävention kann jedoch nur dann nachhaltig wirken, wenn die Lebensbedingungen der Menschen effektiv gesundheitsförderlich gestaltet und ihre Gesundheitskompetenzen gestärkt werden. Dies erfordert partizipativ angelegte Maßnahmen, die ihre Zielgruppen – und andere relevante Akteure – frühzeitig einbinden.

Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die Evidenzbasierung der Präventionsforschung und deren Ergebnistransfer zu stärken. Es sollen wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zur Primärprävention und Gesundheitsförderung in unterschiedlichen Lebenswelten und zum Transfer von Forschungsergebnissen in den Alltag generiert werden.

In den geförderten Projekten sollen Forschungsfragen bearbeitet werden, die eine hohe Relevanz für die Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aufweisen. Die Fördermaßnahme ist in vier Module unterteilt.

  • Modul 1: Systematische Übersichtsarbeiten nach internationalen Standards
  • Modul 2: Konfirmatorische Studien zur Wirksamkeit von komplexen und lebensweltbezogenen Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung
  • Modul 3: Nacherhebungsuntersuchungen von abgeschlossenen Evaluationsstudien
  • Modul 4: Implementierung von Forschungsergebnissen in die Praxis

Nicht gefördert werden:

  • die Entwicklung und Implementierung neuer Präventionsmaßnahmen und deren Evaluation,
  • Untersuchungen zur Bewertung von Maßnahmen der Sekundär- und Tertiärprävention sowie
  • Untersuchungen zum Wirksamkeitsnachweis (efficacy) von Arzneimitteln oder therapeutischen Behandlungen.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Die Zuschüsse werden wie folgt erteilt:

Modul 1:
Die Erstellung Systematischer Übersichtsarbeiten kann in der Regel für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gefördert werden. Die Zuwendungssumme kann höchstens 100 000 Euro pro Übersichtsarbeit betragen.

Module 2, 3 und 4:
Projekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Zusätzlich kann eine partizipative Vorphase von in der Regel bis zu sechs Monaten gefördert werden. Zur weiteren partizipativen Ausgestaltung der Projekte können ebenfalls Fördermittel beantragt werden, z. B. Entschädigung für entstehenden Verdienstausfall oder Reisen für die Mitwirkung am Projekt. Ausgaben für die Durchführung der Präventionsmaßnahmen bzw. Maßnahmen der Gesundheitsförderung im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig. Für alle drei Module sind in der Regel nur Ausgaben für die wissenschaftliche Evaluation der Intervention bzw. Begleitung und Unterstützung des Transfers (Modul 4) förderfähig. Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Grundlegend gilt:

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erhalten grundsätzlich eine Anteilfinanzierung von bis zu 50%. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Dem Projektträger sind bis spätestens 28. März 2019 rechtsverbindlich unterschriebene förmliche Förderanträge sowie Vorhabenbeschreibungen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

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