Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) (05.10.2018 – 31.12.2020)

Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) (05.10.2018 – 31.12.2020)

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) (05.10.2018 – 31.12.2020)

Bund / Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; Antrag annehmende Stellen in den einzelnen Bundesländern

-Am 17. September 2018 hat der Koordinierungsausschuss verschiedene Änderungen des Koordinierungsrahmens beschlossen. Mit den Neuerungen werden insbesondere die Fördermöglichkeiten im Bereich der Infrastruktur verbessert. So werden der beihilferechtliche Rahmen bei der Förderung von Häfen ausgeschöpft und der Fördertatbestand Industrie- und Gewerbegelände auf den Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen ausgeweitet.-

Aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) werden gewerbliche Investitionen und Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur gefördert. Nicht-investive Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft, wie Beratungsleistungen externer Sachverständiger oder Schulungsmaßnahmen von Mitarbeitern, können in engem, klar definiertem Rahmen ebenfalls unterstützt werden. Sie sind auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt.

Die GRW-Förderung ist auf ausgewählte, strukturschwache Regionen beschränkt. Ziel ist es, im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe über die Stärkung der regionalen Investitionstätigkeit dauerhaft wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen.

Die Fördermittel werden wahlweise in Form von sachkapitalbezogenen Zuschüssen bzw. Zinsverbilligungen oder in Form von lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt. In den Fördergebieten dürfen Investitionsbeihilfen aus Mitteln der GRW und anderen öffentlichen Fördermitteln maximal in Höhe der nachstehenden Bruttofördersätze gewährt werden:

  • Prädefinierte C-Fördergebiete (ehemalige A-Fördergebiete):

Betriebsstätten von kleinen Unternehmen: 30%,
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen: 20%,
Betriebsstätten von großen Unternehmen: 10%.

  • Nicht-prädefinierte C-Fördergebiete:

Betriebsstätten von kleinen Unternehmen: 30%,
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen: 20%,
Betriebsstätten von großen Unternehmen: 10%.

In Grenzgebieten, die an ein A-Fördergebiet angrenzen, gelten erhöhte Fördersätze.

  • D-Fördergebiete:

Betriebsstätten von kleinen Unternehmen: 20%,
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen: 10%.

Weiterhin können Investitionsvorhaben von Großunternehmen in C- und D-Gebieten mit max. 200.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden, sofern die vorgegebenen Förderbedingungen und Verpflichtungen erfüllt sind. Die Konkretisierung der Fördersätze liegt im Ermessen der Länder. Infrastrukturmaßnahmen können grundsätzlich bis zu 60%, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 90% der förderfähigen Kosten gefördert werden.

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