Mecklenburg-Vorpommern / Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) Investitionen der gewerblichen Wirtschaft.
Förderfähig sind folgende Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen:
- Errichtungsinvestitionen,
- Erweiterungsinvestitionen,
- Diversifizierung der Produktion in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
- grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses,
- Erwerb von unmittelbar mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern der Investor in keiner Beziehung zum Verkäufer steht (mit Ausnahme kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder ehemaligen Beschäftigten übernommen werden).
Bei großen Unternehmen sind Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit förderfähig:
- Investitionen in Wirtschaftsgüter zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte,
- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern der Investor in keiner Beziehung zum Verkäufer steht und die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.
Die Fördermittel erfolgen im Rahmen dieser Richtlinie in Form von Zuschüssen.
Der Basisfördersatz beträgt
- in den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Rügen sowie in den kreisfreien Städten Schwerin und Hansestadt Rostock für kleine Unternehmen 25%, für mittlere Unternehmen 15% und für große Unternehmen 10% der förderfähigen Kosten und
- im Landkreis Vorpommern-Greifswald für kleine Unternehmen 35%, für mittlere Unternehmen 25% und für große Unternehmen 15% der förderfähigen Kosten.
Im Einzelfall kann der Förderumfang bei Vorliegen bestimmter Kriterien um 5% erhöht werden.
Zuwendungsfähig ist nur der Teil der Investitionsausgaben, der je geschaffenem Arbeitsplatz 750.000 EUR und je gesichertem Arbeitsplatz 500.000 EUR nicht übersteigt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen hierbei mindestens 50.000 EUR betragen.