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De-minimis

De-minimis

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 einen bedeutenden Schritt zur Klärung und Vereinfachung der Regeln für De-minimis-Beihilfen unternommen. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Überblick über die wesentlichen Aspekte dieser Verordnung, die für Unternehmen und Behörden von großer Bedeutung sind.

 

Was sind De-minimis-Beihilfen?

Die Bezeichnung ist vom lateinischen Begriff „de minimis“ abgeleitet, was soviel bedeutet wie „auf kleine Dinge“ oder „Dinge von geringer Bedeutung“. De-minimis-Beihilfen sind somit geringfügige staatliche Beihilfen, die unter bestimmten Bedingungen nicht unter die strengen EU-Beihilfevorschriften fallen. Gemäß der neuen Verordnung dürfen diese Beihilfen einem Unternehmen (inkl. verbundenen Unternehmen) über einen Zeitraum von drei Jahren bis zu 300.000 EUR nicht überschreiten. Bis 31.12.2023 galt eine Obergrenze von 200.000 EUR.

 

Geltungsbereich und Ausnahmen

Die Verordnung gilt für alle Wirtschaftszweige mit einigen spezifischen Ausnahmen. Dazu gehören unter anderem Beihilfen an Unternehmen der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Landwirtschaft. Ebenfalls ausgenommen sind Beihilfen, die mit Exporttätigkeiten oder der Bevorzugung heimischer Produkte über importierte Produkte zusammenhängen.

 

Transparente De-minimis-Beihilfen

Ein wesentlicher Aspekt der Verordnung ist die Definition von transparenten De-minimis-Beihilfen. Diese müssen im Voraus genau berechenbar sein, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Dazu zählen Zuschüsse, Zinszuschüsse, bestimmte Darlehen und Garantien sowie Kapitalzuführungen und Beteiligungen, sofern sie den Höchstbetrag von 300.000 EUR nicht überschreiten.

 

Kumulierung von Beihilfen

Die Verordnung erlaubt die Kumulierung von De-minimis-Beihilfen mit anderen De-minimis-Beihilfen bis zum festgelegten Höchstbetrag. Sie dürfen jedoch nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten oder Risikofinanzierungsmaßnahmen kombiniert werden, wenn dadurch die maximal zulässige Beihilfeintensität oder der maximal zulässige Beihilfebetrag überschritten würde.

 

Überwachung und Berichterstattung

Zur Gewährleistung der Transparenz und Einhaltung der Regeln müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 Informationen zu gewährten De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register erfassen. Diese Daten sollen öffentlich zugänglich sein, wobei der Datenschutz gewährleistet bleiben muss.

 

Schlussfolgerung

Die Verordnung (EU) 2023/2831 spielt eine zentrale Rolle bei der Vereinfachung der Beihilferegeln innerhalb der EU. Durch die Festlegung klarer Kriterien und Höchstbeträge für De-minimis-Beihilfen ermöglicht sie eine effizientere und transparentere Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen. Gleichzeitig trägt sie dazu bei, den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu sichern.

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