Eingliederungszuschuss

Zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber Zuschüsse gewährt bekommen. Mit dem Eingliederungszuschuss können erwartete Einschränkungen der Arbeitsleistung (z. B. nach langer Arbeitslosigkeit, bei Behinderung, bei geringer Qualifikation, aufgrund von Alter) ausgeglichen werden. Man spricht dabei von sogenannten Vermittlungshemmnissen, die oft zu einem Wettbewerbsnachteil für den Bewerber führen. Dabei richten sich die Höhe und auch die Dauer der Förderung in der Regel nach dem Grad der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Vergleich zu den Anforderungen an den entsprechenden Arbeitsplatz. Der Zuschuss darf dabei bei bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen und wird für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten gezahlt. Der Zuschuss für Arbeitnehmer mit schwerer Behinderung kann bis zu 70 Prozent betragen und wird für einen maximalen Zeitraum von 24 Monaten gewährt.

Generell richten sich sowohl Höhe als auch Dauer der Förderung nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers sowie den jeweiligen Erfordernissen der Eingliederung. Eingliederungszuschüsse sind eine sogenannte „Kann-Leistung“, es besteht deshalb kein Rechtsanspruch auf Zahlung. Deshalb wird bei jeder Beantragung einer solchen Förderung immer der Einzelfall geprüft. Die Entscheidung über die Bewilligung liegt bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. beim zuständigen Jobcenter. Hier ist auch der Antrag schriftlich zu stellen.

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