EU – Beihilfen

Der unionsrechtliche Begriff der EU-Beihilfe beschreibt alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile einer Branche oder eines Unternehmens in Form von Subventionen. Hierbei kann es sich sowohl um direkte als auch indirekte Vorteile handeln, die letztendlich eine Wettbewerbsverfälschung auslösen sowie das zwischenstaatliche Handeln beeinträchtigen können. Unter EU-Beihilfen fallen vor allem öffentliche Gelder, die keine Gegenleistung des Unternehmens oder der Branche erfordern.

Im rechtlichen Bereich zählt der Begriff der EU-Beihilfe zu den unbestimmten Rechtsbegriffen, da er im Gesetzestext sehr allgemein gefasst wird. Grund hierfür ist nicht zuletzt auch der Umfang der beihilferelevanten Sachverhalte, die hier miteinbegriffen werden sollen.

Um die Wettbewerbsregeln im europäischen Raum aufrecht zu erhalten, wurde im Unionsrecht ein grundsätzliches Beihilfeverbot mit konkret geregelten Ausnahmen, die nicht unter die Beihilfe fallen, eingeführt. Zu diesen Ausnahmen zählen unter anderem: diskriminierungsfreie Beihilfen sozialer Art sowie Schadensbeseitigung bei Naturkatastrophen und Beihilfe im Rahmen der Wiedervereinigung im nationalen Bereich.

Damit auch Ausnahmen gewährt werden können, wurde eine Wettbewerbskommission eingeführt, die ein Prüfen und Genehmigen beziehungsweise Ablehnen der EU-Subventionen als Aufgabe übernimmt. Um dieses Gelingen umzusetzen, wurde die Notifizierungspflicht eingeführt, die eine Anmeldung für die Genehmigung der Subvention voraussetzt. Sollte diese Anzeigepflicht umgangen werden und eine Beihilfe vor Gewährung nicht angemeldet sein, kann die Kommission ebenso auch von Amts wegen eingreifen.

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