Innovationen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind industrielle Anwendungen von Produkten oder Verfahren, die im Vergleich zum Stand der Technik in der Schiffbauindustrie in der Europäischen Union technisch neu oder wesentlich verbessert sind und das Risiko eines technischen oder industriellen Fehlschlags bergen.
Förderfähig sind von Werften oder deren Tochterunternehmen durchgeführte Innovationsmaßnahmen (Produkte oder Verfahren) für den Schiffbau, für Schiffsreparaturen oder Schiffsumbauten bei Handelsschiffen mit Eigenantrieb sowie bei Offshore-Strukturen. Diese Produkt- oder Verfahrensinnovationen müssen erstmalig im Bereich des Schiffbaus in der Europäischen Union industriell angewendet werden.
Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind
Im Rahmen dieser Richtlinie förderbar sind nur die Kosten, die sich aus der Planung, Vorbereitung und Durchführung des konkreten Vorhabens ergeben. Sie umfassen sowohl beim Antragsteller entstehende Entwicklungs-, Fertigungs- und Herstellungskosten als auch die Kosten für Zulieferungen von Dritten, z. B. Systemzulieferunternehmen, Lieferanten schlüsselfertiger Anlagen, Unter-auftragnehmern, sofern sie sich direkt und ausschließlich auf die innovativen Teile des innovativen Vorhabens beziehen.
Innovationsförderungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung (Projektförderung) als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Fördersätze reichen von max. 15 % bis max. 50 % der förderfähigen Kosten. Der jeweilige Fördersatz ist abhängig von der Unternehmensgröße (z. B. KMU), der Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens und der Art der schiffbaulichen Innovationen.
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