Richtlinie zum Förderprogramm “Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze” (01.01.2018 – 31.12.2019)

Richtlinie zum Förderprogramm “Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze” (01.01.2018 – 31.12.2019)

Richtlinie zum Förderprogramm "Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze" (01.01.2018 - 31.12.2019)

Innovationen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind industrielle Anwendungen von Produkten oder Verfahren, die im Vergleich zum Stand der Technik in der Schiffbauindustrie in der Europäischen Union technisch neu oder wesentlich verbessert sind und das Risiko eines technischen oder industriellen Fehlschlags bergen.

Förderfähig sind von Werften oder deren Tochterunternehmen durchgeführte Innovationsmaßnahmen (Produkte oder Verfahren) für den Schiffbau, für Schiffsreparaturen oder Schiffsumbauten bei Handelsschiffen mit Eigenantrieb sowie bei Offshore-Strukturen. Diese Produkt- oder Verfahrensinnovationen müssen erstmalig im Bereich des Schiffbaus in der Europäischen Union industriell angewendet werden.

Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind

  • neue Typschiffe bzw. Offshore-Strukturen: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion von Prototypen;
  • neue Komponenten und Systeme eines Schiffes bzw. einer Offshore-Struktur: innovative Schiffsteile, die als separate Komponenten vom Schiff bzw. der Offshore-Struktur getrennt werden können;
  • die Entwicklung neuer Verfahren im Schiffbau: Planung und Entwicklung der erforderlichen Anlagen und Ausrüstungen als Voraussetzung für die Anwendung innovativer Prozesse in Planung, Entwurf und Entwicklung, Fertigung und Logistik des Schiffbaus;
  • die Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau: Anwendung eines innovativen Verfahrens in der Liefer-, Waren- oder Materialkette. Bei großen Unternehmen ist für die Förderfähigkeit der Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau Voraussetzung, dass diese Unternehmen bei der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten tragen.

Im Rahmen dieser Richtlinie förderbar sind nur die Kosten, die sich aus der Planung, Vorbereitung und Durchführung des konkreten Vorhabens ergeben. Sie umfassen sowohl beim Antragsteller entstehende Entwicklungs-, Fertigungs- und Herstellungskosten als auch die Kosten für Zulieferungen von Dritten, z. B. Systemzulieferunternehmen, Lieferanten schlüsselfertiger Anlagen, Unter-auftragnehmern, sofern sie sich direkt und ausschließlich auf die innovativen Teile des innovativen Vorhabens beziehen.

Innovationsförderungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung (Projektförderung) als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Fördersätze reichen von max. 15 % bis max. 50 % der förderfähigen Kosten. Der jeweilige Fördersatz ist abhängig von der Unternehmensgröße (z. B. KMU), der Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens und der Art der schiffbaulichen Innovationen.

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