Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA

Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA

Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich am europäischen Cluster PENTA (“Pan-Europeanpartnership in micro- and Nano-electronic Technologies and Applications”) im Rahmen der Forschungsinitiative EUREKA. Die Beteiligung an diesem Förderprogramm hat zum Ziel, die Innovationsdynamik der deutschen Industrie im Bereich der Elektroniksysteme zu stärken. Dafür soll in PENTA die Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektroniksysteme speziell durch die Einbindung von Partnern in internationale Verbünde entlang der Wertschöpfungskette unterstützt und gefördert werden. Thematische Schwerpunkte sind hierbei neue Lösungen für das Zukunftsprojekt Industrie 4.0, die intelligente Medizintechnik und das automatisierte Fahren.

Gefördert werden vorwettbewerbliche, industriegetriebene FuE-Arbeiten im Rahmen bi- und multilateraler europäischer Verbundvorhaben. Das BMBF fördert im Rahmen der ersten PENTA-Förderrunden vorrangig:

a) Innovationen in der Mikroelektronik und deren Anwendungen in den Wachstumsbereichen:

  • Elektroniksysteme für die intelligente zukünftige Produktion (“Industrie 4.0”)
  • Elektroniksysteme für intelligente Medizinsysteme
  • Elektroniksysteme für Automobilanwendungen und automatisiertes Fahren

b) grundlegende basistechnologische Innovationen für die künftige Mikroelektronik, insbesondere
auch solche, die auf die in Buchstabe a genannten Wachstumsbereiche abzielen.

Antragsberechtigt sind  innerhalb dieses Förderprogramms Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland sowie Hoch­schulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können.

Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Förderrunde 2018 ist die Vorlagefrist der 13.02.2018.

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