Veröffentlichung der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19

Veröffentlichung der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19

Veröffentlichung der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19

Förderzeitraum: 14.05.2020 – 31.12.2020

Ziel und Gegenstand

Gefördert werden Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, COVID-19-bezogene Forschung und Entwicklung zu beschleunigen sowie Test- und Hochskalierungsanlagen bezüglich COVID-19-relevanter Produkte und deren Produktion zu unterstützen.

Auf der Grundlage der Ziffern 3.6., 3.7 und 3.8 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 ergeht folgende „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“:

  • Beihilfen für COVID-19 betreffende Forschung und Entwicklung (FuE)

Auf Grundlage dieser Beihilfereglung können beihilfegebende Stellen Beihilfen für FuE-Vorhaben zur Erforschung von COVID-19 sowie von anderen Viruserkrankungen, wenn diese Forschung für COVID-19 relevant ist1, an Unternehmen gewähren

  • Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen

Auf Grundlage dieser Beihilfenregelung können beihilfegebende Stellen Investitionsbeihilfen für den Auf- bzw. Ausbau der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen gewähren, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten COVID-19 betreffenden Produkte bis zu deren erster gewerblicher Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hochzuskalieren.

  • Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten

Auf Grundlage dieser Beihilfenregelung können beihilfegebende Stellen Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten gewähren, z. B. für COVID-19 betreffende Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien, entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe; ­Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Rohstoffe; Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Rohstoffe; sowie Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung.

Art und Höhe der Fördermittel

Zuschüsse bis zu 80 %

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