Die Bundesregierung hat im Rahmen des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm die Forschungszulage erneut gestärkt. Ziel ist es, den Innovationsstandort Deutschland durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen weiter zu fördern und Unternehmen gezielt bei Forschung und Entwicklung (FuE) zu unterstützen.
Die Maßnahme dient der Intensivierung unternehmerischer Forschung und Entwicklung in Deutschland. Durch die Ausweitung förderfähiger Kosten und die Anhebung der Bemessungsgrundlage werden stärkere Investitionsanreize gesetzt und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen nachhaltig gestärkt.
Die erweiterten Regelungen betreffen Projekte, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, und umfassen:
Kostenart | Bemessungsgrundlage | Förderquote Nicht-KMU | Förderquote KMU |
---|---|---|---|
1. Internes Personal | 100 % der Bruttolöhne inkl. § 3 Nr. 62 EStG | 25 % | 35 % |
2. Externe Aufträge | 70 % des gezahlten Auftragswerts | 25 % × 70 % = 17,5 % | 35 % × 70 % = 24,5 % |
3. Sachanlagevermögen | Jährliche AfA (AK/HK – Restwert am Jahresende) | 25 % der AfA | 35 % der AfA |
4. Zuschlag ab 2026 | +20 % auf förderfähige Kosten | → erhöht Bemessungsgrundlage | → erhöht Bemessungsgrundlage |
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) ab 01.01.2026
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