Die Digitalisierung ist ein wesentlicher Treiber und Befähiger von neuartigen Dienstleistungen. Big Data-Ansätze ermöglichen bedarfsorientiertere Dienstleistungen und neue digitale Anwendungen. Zunehmend wird der Erfolg von Unternehmen durch die Verknüpfung von Sachgütern mit Dienstleistung zu Leistungsbündeln bestimmt. Hier besteht für Unternehmen Handlungsbedarf, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern. Es muss deshalb eine Kernkompetenz von Unternehmen werden, schon in der Produktentwicklung Dienstleistung und Produktion gemeinsam zu denken und zu entwickeln.
Daher widmet sich dieses Förderprogramm dem Aktionsfeld „Smart Services“, das im Kontext der digitalen Vernetzung große Chancen für die deutsche Wirtschaft eröffnet.
In einem förderfähigen Verbundprojekt ist mindestens einer der folgenden Schwerpunkte systematisch und gemeinsam zwischen Unternehmen, Forschungspartnern und gegebenenfalls weiteren relevanten Akteuren zu bearbeiten:
1) Dienstleistungsinnovationen für Produktionsprozesse und -anlagen
2) Integrative Smart Service-Konzepte für wissensintensive Dienstleistungen
Im Fokus dieser Bekanntmachung stehen anwendungsnahe und unternehmensgetriebene Dienstleistungsentwicklungen für komplexe Produkte, Produktionsprozesse und -anlagen. Als Projektergebnisse werden Entwicklungsdienstleistungen, Leitfäden und Einführungsstrategien erwartet, die beispielhaft an konkreten Anwendungsszenarien erprobt werden.
Gefördert werden risikoreiche Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und interdisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen mit Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen erfordern, wobei eine möglichst hohe Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an den Verbundprojekten erwartet wird.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die i.d.R. bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – wird vorausgesetzt.
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