Förderung von „Forschungskernen für Massenspektrometrie in der Systemmedizin“ (12.12.2018 – 30.06.2021)

Förderung von „Forschungskernen für Massenspektrometrie in der Systemmedizin“ (12.12.2018 – 30.06.2021)

Förderung von „Forschungskernen für Massenspektrometrie in der Systemmedizin“ (12.12.2018 - 30.06.2021)

Ein Ziel der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung ist es, die Entwicklung innovativer Methoden und Analysewerkzeuge für die Gesundheitsforschung voranzutreiben und die Systemmedizin zu stärken. Diese Förderrichtlinie trägt zu der Umsetzung dieses Ziels bei und implementiert dabei Aspekte des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

Die vorliegende Förderrichtlinie zielt darauf ab, das große Potenzial der Massenspektrometrie für die Systemmedizin nutzbar zu machen. Dazu müssen die strukturellen Voraussetzungen für eine breite Anwendung modernster massenspektrometrischer Methoden in der klinisch orientierten Forschung geschaffen werden.

Gefördert wird der Aufbau von interdisziplinären lokalen Forschungskernen für Massenspektrometrie in der Systemmedizin an Universitäten bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Diese müssen darauf ausgerichtet sein, einen wesentlichen Beitrag zur Etablierung der Massenspektrometrie als Teil der systemmedizinischen Forschung in Deutschland zu leisten. Wirtschaftsunternehmen aus dem weiten Bereich der Massenspektrometrie, von der Probenvorbereitung und Geräteentwicklung bis hin zur Analysesoftware, können sich in geeigneter Weise an dem Aufbau der Forschungskerne beteiligen.

Die Forschungskerne können unter Berücksichtigung der benannten Rahmenbedingungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren konzipiert und eingereicht werden.

Der Förderumfang beträgt

  • für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft i.d.R. bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten,
  • für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Kleine und mittlere Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Bonus erhalten.

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger bis spätestens zum 8. Mai 2019 zunächst ein Konzept für den geplanten Forschungskern in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen

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